Wer die rechtliche Diskussion um die Hundesteuer kennt, hat davon gehört: Dr. Andreas Decker, immerhin selbst Richter am “höchsten deutschen Verwaltungsgericht”, dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, und Dozent für Verwaltungsrecht an der renommierten LMU München, hat in einer ausführlichen Veröffentlichung in der Kommunalen Steuer-Zeitschrift 2012, Heft 4, die Verfassungswidrigkeit der Hundesteuer mit aktuellen Gründen nachgewiesen.
Die Hundesteuer ist nach Art. 105 GG nämlich nur als “örtliche Aufwandssteuer” zulässig, aber die heutige gesellschaftliche Mobilität nimmt dem Hund generell die Eigenschaft als “örtlich”. Für andere kommunale Steuern wurde diese Argumentation auch von den Gerichten bestätigt.
Immerhin: Es gibt inzwischen Fälle, wo sich mehrere Gemeinden um die Hundesteuer für einen mobilen Vierbeiner streiten, der unter der Woche mit Frauchen am Arbeitsplatz und am Wochenende zuhause in einer anderen Gemeinde “wohnt”. Grund genug also, die Hinweise von Dr. Decker ernst zu nehmen, meint man.
So weit, so gut.
Bei seinen “Kollegen” vom 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts fand diese zutreffende rechtliche Darlegung allerdings kein Gehör (Beschluß vom 25.04.2013, Az. 9 B 41.12). Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts dagegen liest sich wie ein Schildbürgerstreich: Es komme nämlich nicht darauf an, ob der Hund “örtlich” ist, sondern darauf, wo die Steuer landet! Und weil das bezahlte Geld auf die Steuer zweifellos “örtlich” ist, denn sie fließt ja in das “örtliche” Rathaus und den dortigen allgemeinen Steuersäckel, z.B. für den nächsten Dienstwagen des “örtlichen” Bürgermeisters, handelt es sich um eine “örtliche Aufwandssteuer” (Beschluß, Randziffer 7 am Ende). Wie bitte? Die Voraussetzungen für die Steuererhebung müssen bloß bei dem vorhanden sein, der kassieren will, und nicht beim Steuertatbestand? Ich habe das zweimal gelesen, bevor ich es glauben konnte.
Also: Muß ich jetzt auch eine KfZ-Steuer bezahlen, wenn ich kein Auto habe? Antwort Radio Bundesverwaltungsgericht: Im Prinzip ja. Zwar knüpft die KfZ-Steuer an ein Auto an, sagt ja schon der Name. Aber es reicht, wenn es um ein Auto der steuereintreibenden Behörde geht. Also wenn der Finanzbeamte seine neue Mercedes E-Klasse als Dienstwagen auf Kosten der arbeitenden Bevölkerung haben möchte, geht es doch um ein Auto, und dann ist es eben auch eine KfZ-Steuer, egal, ob ich wie in dem bekannten Werbespot verzweifelt sage: “Isch aben gar keine Auto.”
Seit das Reichsgericht vor hundert Jahren das Loch in der Eisenbahn-Fahrkarte als “Urkunde” angesehen hatte (RGSt. 29, 118), was gemeinhin als der Tiefpunkt deutscher Rechtsprechung im Hinblick auf intellektuellen Absturz gilt, habe ich kaum jemals mehr eine so abwegige, ja alberne und unverschämte Verdrehung des gesunden Menschenverstandes in einem höchstrichterlichen Urteil gelesen. Reim Dich, oder ich freß Dich – für das gewünschte Ergebnis wird alles passend gemacht. “Im Notfall muß man das Gesetz eben rückwärts lesen,” pflegte mein alter Jura-Professor für Zivilrecht in solchen Fällen zu sagen.
Na, also, wenn es dann auf den “örtlichen” Hund nicht ankommt, sollte man in Berlin einmal über Steuern für den “inneren Schweinehund” nachdenken, der ja bei so manchen Zeitgenossen vorhanden sein dürfte. Daß der im Bauch verortet ist, spielt dann keine Rolle, Hauptsache das Geld dafür kommt da an, wo es hingehört: In den weiten Taschen der ungebremst geldgierigen deutschen Obrigkeit.
Jedenfalls ist diese Entscheidung aus Leipzig auch ein Beitrag zum (allerdings nur für den Bürger angesagten) Sparen: Mit solchen Justizpossen spart man sich die Satire darüber. Sie wird frei Haus mit dem Originalurteil mitgeliefert.
Dr. Elmar Vitt ist Rechtsanwalt in Salzhausen
Siehe auch:
- EGMR Klage-Hundesteuer: Viele “Ratschläge” – wenig Mitmachen
- Keine Fortsetzung des Hundesteuer-Verfahrens vor dem EGMR
- Hundesteuer: Klageschrift beim Europäischen Gerichtshof “verloren gegangen”?
- Hundesteuer! Pferdesteuer! Kommt jetzt die Katzensteuer?
- Rechtsanwalt reicht Klage gegen die Hundesteuer ein
- Hundesteuer: Scheitert Klage beim Europäischen Gerichtshof?
- Hundeliebe wird in Deutschland besteuert
- Beim Hund hört der Sozialstaat auf
- Richter klagt für die Abschaffung der Hundesteuer
- Zweithund: In Bayern Luxus!
Das passt aj wie die Faust aufs Auge, könnte man sagen. Denn wir haben für unsere kleine angemeldete Landwirtschaft einen etwa 70 Jahre alten Stall gekauft, der legal von einem Bauern unter der Genehmigungsgrenze erbaut wurde. Uns wurde zwar erlaubt die Landwirtschaftsfläche zu kaufen, zu sanieren, zu entmüllen, Grunderwerbssteuer, Berufsgenossenschaft usw. zu zahlen aber weil dies nun uns gehöre, sei der Stall jetzt illegal. Nur wenn wir das Gelände samt Stall einem ordnungsgemäß privielierten Landwirt übergeben, sei es wieder legal. Tun wir das nicht, müssen wir alles gekaufte abreißen, auch die Einfriedung trotz benötigter Weidetiere für die Pflege der Hanggrundstücke (sind nicht mit Maschinen zu bewirtschaften), auch keine Wassertränken, Futter etc. dürfen auf unserem Eigentum verbleiben. Wir haben, wie schon geschrieben, einen landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet. Die genauen Bedingungen für die Privilegierung teilt man uns nicht mit, ein Betriebskonzept für den Nachweiß der Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, …
Recherchieren sie auch in solchen Fällen? Wir sind ohnmächtig vor so viel unfassbarer Behördenwillkür …