Andreas Ackenheil - Immer wieder kommt es vor, dass Fotos von Hundehaltern und deren Hunden gemacht werden, um zu belegen, dass der Hund angeblich etwas unrechtes gemacht hat. Die Fotografen meinen, das Unrecht „dokumentieren“ zu dürfen und zücken die Kamera. Ist das jedoch rechtens?
Das Amtsgericht Bonn (AZ 109 C 228/13) hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Ein selbst ernannter Ordnungshüter hatte heimlich Hundehalter systematisch “überwacht”, ob sie die in einem Naturschutzgebiet geltende “Anleinpflicht” befolgen.
Die Hundehalter wurden bei einem vermeintlichen Verstoß fotografiert und an die Behörden gemeldet. In einer Woche wurden so 35 „Sünder“ aufgenommen, ohne dass diese zuvor hierüber informiert wurden. Nach Angaben des Fotografen hat dieser die Bilder nach Weitergabe an die Behörden gelöscht.
Die betroffenen Hundehalter rügten die Verletzung ihres grundrechtlichen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts am eigenen Bild, nach der Personen ohne deren Einwilligung grundsätzlich nicht fotografiert werden dürfen.
Die Richter meinten, es sei nicht “Sache eines Bürgers, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten” und verurteilten den Fotografen. Das Recht am eigenen Bild überwiege gegenüber dem Recht auf Handlungsfreiheit des Fotografen. Dieser muss nun das Fotografieren unterlassen, im Falle des Verstoßes droht ein Ordnungsgeld von 5.000 €.
Man sollte sich also gut überlegen, wann und wo man „die Kamera zückt“.
Andreas Ackenheil ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Recht rund um das Tier) und betreibt einen eigenen Blog, der unterhttp://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist.
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