Während in München seit Jahren Medienkampagnen gegen Hundebesitzer lanciert werden um einen Leinenzwang durchzusetzen, geht Augsburg andere, tierschutz-, hunde-, und menschenfreundliche Wege.
In Augsburg dürfen die 7500 gemeldeten Hunde laut Augsburger Allgemeinen weiterhin frei laufen. Der Ordnungsreferent Volker Ullrich sehe keinen Handlungsbedarf für eine Änderung und Ausweitung der Regelung. Es gäbe zwar ab und zu Beschwerden, weil Hunde auf Fußgänger zulaufen würden, diese hielten sich aber in Grenzen. Auffällige Hunde würden im Einzelfall überprüft und entsprechende Auflagen wie z.B. Leinenzwang angeordnet werden.
Der Augsburger Ordnungsreferent appelliere an die Vernunft der Hundehalter. Letztes Jahr sei im allgemeinen Ausschuss beschlossen worden, daß eine Leinenpflicht unverhältnismässig sei. Der Ordnungsreferent sei zudem der Meinung, daß ein Hund Auslauf brauche!
Leinenzwang gilt in Augsburg nur auf wenigen Wiesen und am Autobahnsee, Kuhsee und Hettenbachufer.
Das Thema Leinenzwang sei auch im bayerischen Städtetag bereits diskutiert worden und keine Empfehlung hierzu gegeben worden. Jede Gemeinde müsse dies selbst entscheiden, so der Ordnungsreferent, laut Augsburger Allgemeinen.
Die Folgen der lancierten Münchner Hetz und Medienkampagnen gegen Menschen mit Hund seit mehr als 15 Jahren hatten Folgen. Immer mehr Städte und Gemeinden in Bayern wie z.B. in Kirchheim, Erding, Wolfratshausen, Petersdorf und Neusäß haben generellen Leinenzwang erlassen, sondern auch im restlichen Deutschland und Europa. Auch an fast allen Seen in Bayern sind während der Urlaubszeit Menschen mit Hund unerwünscht, nachdem Hunde an den Seen, mit einer Ausnahme, verboten sind!
Selbstverständlich kann gegen eine erlassene Verordnung vorgegangen werden, wenn diese rechtswidrig ist und gegen Art. 18 des Landesstraf- und Verordnungsgesetz verstößt, nachdem genereller Leinenzwang nicht zulässig ist.
Eine Petition die in Jahr 2000 beim Bayerischen Landtag eingereicht wurde, bestätigte dies. Die Gemeinde Aicha vorm Wald musste daraufhin den rechtswidrig erlassenen generellen Leinenzwang wieder aufheben.
Art. 18
Halten von Hunden
(1) 1 Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken.2 Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.
(2) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
Siehe auch: Die Kirchheimer und die Pappenheimer
SPD-Mitglieder über den Leinenzwang in München
Dürfen in Beamte in Bayern alles?
München eine Stadt für Menschen mit Hund?
Kampfhunde und die Süddeutsche Zeitung
Stimmung gegen 4-beinige Minderheiten
Medienkampagnen durch Politiker
Brauchen wir Hundegesetze und Verordnungen?
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hebt Badeverbot für Hunde auf