Auf Nachfrage bei der Stadt Wolfsburg, warum eine bestehende Leinenzwangverordnung für Hunde aus dem Jahre 1985, deren Sinnhaftigkeit von jedermann angezweifelt werden kann, noch immer Gültigkeit hat, bekommt man recht dubiose Antworten auf konkret gestellte Fragen.
1. Frage:
„Welchen Hintergrund hat die Erweiterung des Zeitraumes des Leinenzwanges für Hunde ( 01.12. – 31.03 ) über den sich aus dem Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) bestehenden Leinenzwang in der Stadt Wolfsburg?
Antwort:
„ Der Grund für die Erweiterung des Leinenzwangs für Hunde für die Zeit vom 1.12. bis 31.03. war seinerzeit, dass die Notzeit für Wild mit der Leinenpflicht abgedeckt werden sollte. Das heißt, wenn in den Zeiten des Frostes (Notzeit) Wild durch Nahrungsmangel sehr geschwächt ist, es nicht von Hunden gehetzt werden soll. Andere Gründe darüber hinaus sind nicht bekannt.“ Bürgermeister der Stadt Wolfsburg
Kommentar:
Die sog. “Notzeit” ist bekanntermaßen im Bundesjagdgesetz nicht definiert. Hiesige Jagdbehörden legen Zeiträume für außergewöhnliche Notsituationen fest, deren Sinnhaftigkeit schon lange angezweifelt wird. Mit der daraus folgenden Notfütterung wird ein Bestand künstlich aufrechterhalten, deren Folgen im Niedersächsischen Landesjagdbericht der letzten 10 Jahre beklagt wird. Unzählige Verkehrsunfälle mit Personenschäden sind auf diese dubiosen Fütterungen zurückzuführen.
Wie kann es sein, dass in der Stadt Wolfsburg eine Verordnung gültig ist, deren Sinn darin liegt, Bürger mit Hunden über Gebühr zu maßregeln und gleichzeitig antiquare Vorstellungen von Hobbyjägern aus den 80-iger Jahren zu unterstützen?
2. Frage:
„Welchen tieferen Sinn sehen Sie in der Freistellung von einem Leinenzwang für Diensthunde der Polizei in dieser Verordnung? Anmerkung dazu. Bitte einmal bei einem Polizeihundeführer nachfragen, ob er jemals seinen Hund im Einsatz ohne Schleppleine führen würde.“
Antwort:
„§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Leinenzwang widerspricht ja nicht, dass Polizeihunde generell an der Leine geführt werden, sondern räumt lediglich die Möglichkeit ein, dass im Falle eines Polizeieinsatzes Hunde nicht dem Leinenzwang unterliegen.“ Der Bürgermeister der Stadt Wolfsburg
Kommentar:
„Frage nicht verstanden.“